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Vergleichswertverfahren

Im Vergleichswertverfahren werden üblicherweise Grundstückswerte oder auch Werte von Eigentumswohnungen ermittelt. In den §§ 13 und 14 WertV ist geregelt wie ein solches Verfahren anzuwenden ist. Insofern sind Kaufpreise heranzuziehen, welche hinsichtlich der ihrem Wert beeinflussenden Merkmale dem des zu bewertenden Grundstücks hinreichend übereinstimmen.

Finden sich im Gebiet des zu bewertendem Grundstücks keine genügenden Grundstücke, können auch Vergleichsgrundstücke aus anderen Gebieten herangezogen werden.

 
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