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Im Vergleichswertverfahren werden üblicherweise Grundstückswerte
oder auch Werte von Eigentumswohnungen ermittelt. In den §§ 13
und 14 WertV ist geregelt wie ein solches Verfahren anzuwenden
ist. Insofern sind Kaufpreise heranzuziehen, welche hinsichtlich
der ihrem Wert beeinflussenden Merkmale dem des zu bewertenden
Grundstücks hinreichend übereinstimmen.
Finden sich im Gebiet des zu bewertendem Grundstücks keine genügenden
Grundstücke, können auch Vergleichsgrundstücke aus anderen Gebieten
herangezogen werden.
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