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Kalte Wohnungsräumung: Vermieter zahlt Schadensersatz

Kein Vermieter darf ohne gerichtlichen Titel einfach eine Mietwohnung räumen. Dies gilt selbst dann, wenn der Aufenthaltsort des Mieters unbekannt ist und er die Wohnung nach erfolgter Kündigung nicht mehr nutzen darf, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH; Az: VIII ZR 45/09).

Mietwohnung: Keine kalte Räumung
Im verhandelten Fall war ein Mieter mehrere Monate lang unauffindbar. Die Verwandten meldeten ihn bei den Behörden sogar als vermisst. Die Vermieterin wartete vergeblich auf Mietzahlungen und kündigte nach einiger Zeit den Mietvertrag fristlos. Sie öffnete die Mietwohnung und entsorgte einen Teil des Mobiliars, den Rest lagerte sie ein. Fachleute nennen ein solches Vorgehen eine kalte Wohnungsräumung.

Unerwartet kehrte der Mieter jedoch nach einiger Zeit zurück und fand seine geräumte Mietwohnung vor. Er verklagte die Vermieterin auf Schadensersatz für beschädigte und verschmutzte Gegenstände. Ein Gutachter legte die Summe von 62.000 Euro fest. Zu Recht, urteilte der BGH.

Demnach handelt es sich beim Verhalten der Vermieterin um eine verbotene Selbsthilfe, die zum Schadensersatz verpflichtet. Durch die eigenmächtige Räumung habe sie den juristischen Weg verlassen und sich damit schuldig gemacht. Denn die Räumung bedarf grundsätzlich einer Räumungsklage. Ist der Mieter verschollen, müsse diese hilfsweise öffentlich zugestellt werden.
 


29.08.2010, Quelle: Immowelt-Redaktion vom: Freitag, 27. August 2010 Foto: Immowelt.de/Reindl

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